Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Helvetic Transporte GmbH

Art. 1 Geltungsbereich

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehendenBedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nichtzwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen

Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen desSchweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommenzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr aufSchiene und Strasse (AS 2002, 1649).

Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichenBestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichendeVereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines

Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahren- gut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.

Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig; er istjedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oderSendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollenvorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt ersie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumenhinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers.Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrageseinem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen

Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissendurchgeführt werden kann; die Hauptverkehrsstrassen sowie dieStrassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entladstattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein

Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtsverhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug undHauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosenTransport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass diebehördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenenWeise zulassen.

In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nachMassgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers

Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung desAuftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbartenZeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftragvertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. DieAblieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nachAnkunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hatdem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ortder Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessenSchadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten,die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nachEintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können.

Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller fürdie Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente,Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration desTransportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber demFrachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisungdurch den Auftraggeber ist der Frachtführer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.

Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichenZolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeitverantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspäteteZustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieserDokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Erhaftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung desTransportgutes ergebenden Auslagen. Der Preis für dieZollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus.Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit denzuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zuvergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle undAbgaben zu bevorschussen. Er kann vom AuftraggeberVorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie einangemessener Kursverlust zu ersetzen.

Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahmedes Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieseraufzukommen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden dieEntladung nicht begonnen werden, ist der Fracht- führer berechtigt,auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportguteinzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf diesorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.

Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, dieInhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise

Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preisnicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungenvorbehalten, folgende Aufwendungen:

a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere fürVerpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer vorgenommen werden müssen.

b) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowiedessen Miete oder Kauf;

c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuenMöbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug einesSpezialisten benötigen;

d) der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständenvom mehr als 100 kg Eigengewicht;

e) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren,Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;

f) der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durchFenster oder über Balkone zu erfolgen hat;

g) die Prämien von Transportversicherungen;

h) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;

i) Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren allerArt;

j) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse desUmzuges auch ohne besonderen Auftrag;

k) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls ingesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen fürWartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, dieder Frachtführer nicht verschuldet hat;

l) ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter aufweiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei derPreisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieserUmstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nichtbenutzbar sind;

Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern undanderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonalvorgenommen werden.

Art. 7 Bezahlung

Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Bei Transporten insAusland ist Voraus- zahlung zu leisten.

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenenTransport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung desdadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens.

Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.

Bei Rücktritt innerhalb von 45 Kalendertagen vor dem geplantenUmzug sind 50 % des in der Offerte gestellten Betrages im Sinneeiner pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungenund Umtriebe geschuldet.

Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 30 Kalendertagen vordem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestelltenBetrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösserenSchaden, ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht

Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der aufdemselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann derFrachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldetenBetrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444, 445und 451 OR.

In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zubegleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassungder Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitätenfreihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessenfreihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellenWert aufweisen, Entsorgung).

Art. 10 Haftung

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden, welche durch ihn odersein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Erhaftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden,welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedochnur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständengebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Artzu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieserSorgfalt eingetreten wäre. Bei Schäden zufolge Vorsatz oder groberFahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güterbeschränkt.

Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der amTransport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrtsoder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).

Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackungden normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfenzerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen,technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeignetenVerpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts vonKisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wennderen Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung desFrachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einerallfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.

Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme desTransportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung amBestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einemLagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderenFrachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftragberechtigterweise einem anderen Frachtführer oder Lagerhalterübergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25'000.–beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend)

Art. 11 Haftungsausschluss

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oderBeschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine vonihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängeldes Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, aufwelche der Unternehmer keinen Einfluss hat.

Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wieMarmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter,Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- undSoftware sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen vongrosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführervon der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichenVorsichtsmassnahmen angewandt hat.

Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt derFrachtführer keine Haftung.

Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mitdetaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlageneine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.

Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güterwährend des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihreGrösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oderEntladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeberoder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aberauf Durchführung der Leistung bestanden hat oder fürBeschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierendenGüter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.

Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durchFeuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen demTransportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.

Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall,Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche denFrachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeberkeinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Ohne gegenseitige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung vonTransportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenenKosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulastendes Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schädenund Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung

Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer denAuftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versicherungteilhaben.

Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass diebetreffenden Gegenstände vom Frachtführer oder seinenBeauftragten ein- und ausgepackt werden. Die Versicherungssummen sind durch den Auftraggeber festzusetzen. Die Versicherung gilt in jedem Fall zu den üblichen Klauseln der in der Schweizjeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Gütertransporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut.

Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägter selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wortlautdieser Bedingungen nicht haftet.

Art. 13 Mängelrüge

Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen.Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort beiAblieferung des Transportgutes anzubringen und überdies demFrachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen.Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführerinnerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistungschriftlich anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehrberücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht Für dieBeurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht demüblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oderfamiliären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind dieGerichte am Sitz des Frachtführers zuständig.Es gilt schweizerisches Recht.